Sehr geehrte Halterinnen und Halter von Kameliden,
mit Inkrafttreten des neuen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes (Verordnung (EU) 2016/429) und weiterer ergänzender EU Verordnungen wurde eine verpflichtende Kennzeichnung von Kameliden eingeführt. Die bereits auf Grundlage der Viehverkehrsverordnung bestehende Pflicht zur Anzeige der Tierhaltung beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt bleibt weiterhin bestehen. Zu den Kameliden gehören im Sinne des EU-Tiergesundheitsrechtsaktes die Spezies Camelus ssp., Lama ssp., Vicugna ssp., also Dromedare, Trampeltiere, Guanakos, Lamas, Vikunjas sowie Alpakas.